Satzung
Satzung
Turn- und Sportverein Otterbach
Stand 29. Mai 2015
§ 1 – Name und Sitz
Der „Turn- und Sportverein Otterbach e. V.“ mit Sitz in Otterbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 – Zweck, Zuwendungen, Vergütungen
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Amt der Vorstandsmitglieder wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Abweichend davon kann die Mitgliederversammlung das Gremium von Vorstand und Ausschuss ermächtigen, bei Bedarf im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vereins darüber zu befinden, ob ein Vorstandsmitglied eine angemessene Vergütung erhalten soll im Rahmen der Ehrenamtspauschale.
Außerdem kann die Mitgliederversammlung den Vorstand beauftragen, einen hauptamtlichen Geschäftsführer einzustellen, der nach den Anweisungen des Vorstandes seine Tätigkeit ausübt.
Die Höhe von Vergütungen darf allerdings die Gemeinnützigkeit und Leistungsfähigkeit des Vereins nicht gefährden.
§ 3 – Mitglieder
Der Verein besteht aus:
- Ehrenmitgliedern
- Ordentlichen Mitgliedern
- Jugendlichen
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder über 18 Jahren, Jugendliche sind Mitglieder unter 18 Jahren.
§ 4 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Ausschuss endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Abmeldung beim 1. Vorsitzenden oder bei dessen Beauftragten.
Der Ausschluss kann erfolgen wegen:
- groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen
- unehrenhaften und unsportlichen Verhaltens
- vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Vereinseigentum
- schwerer und fortgesetzter Verstöße gegen satzungsmäßige Verpflichtungen und Anordnungen des Vereins.
Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Ausschusses. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind zu erfüllen, Vereinseigentum ist zurück zu geben.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen innerhalb der festgelegten Übungsstunden zu benutzen.
Die Mitglieder haben Anspruch auf fachgerechte Betreuung und auf Versicherungsschutz bei Sportunfällen. Sie haben den Anweisungen der Übungsleiter und Fachwarte Folge zu leisten.
Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der festgesetzten Beiträge verpflichtet.
Mitglieder über 16 Jahren haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie das aktive Wahlrecht. Mitglieder über 18 Jahre haben das passive Wahlrecht.
§ 6 – Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Über die Beitragszahlung während der Einberufungszeit zur Bundeswehr oder zum Ersatzdienst entscheidet der Ausschuss.
Schüler und Azubis über 18 Jahre zahlen bis zum Abschluss ihrer Ausbildung ( längstens bis 25 Jahre) und Studenten bis 25 Jahre auf Antrag den ermäßigten Jugendbeitrag. (Diese Änderung gilt ab 1.
April 1988.)
§ 7 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Ausschuss
- der Vorstand
- Rechnungsprüfer
§ 8 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstands und des Ausschusses
- Wahl des Vorstands, der Ausschussmitglieder und der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über wichtige Vermögensangelegenheiten
- Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im regionalen „Stadt- und Landkurier“ und auf der hauseigenen Homepage www.tus-otterbach.de zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem Vorstandmitglied zu protokollieren.
§ 9 - Ausschuss und Rechnungsprüfer
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand (§ 10) und 8 Beisitzern.
Der Ausschuss ist zuständig für die
- Beschlussfassung über den Jahreshaushalt
- Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderen Ehrungen
- Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten.
Der Ausschuss wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Beauftragten nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens drei Ausschussmitgliedern einberufen.
Die Rechnungsprüfer prüfen einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung die Kasse, Rechnungslegung und Buchhaltung auf rechnerische und sachliche Richtigkeit,
erstatten Bericht darüber auf der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
§ 10 – Vorstand
Den Vorstand bilden:
- der 1. Vorsitzende
- zwei stellvertretende Vorsitzende
- der/die Schriftführer/in
- der Kassenwart
- der Sport- und Spielwart
- der Jugendwart
Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, so weit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung oder der Ausschuss zuständig ist. Der Sport- und Spielwart leitet den gesamten Übungs- und Wettkampfbetrieb. Er beruft zu seiner Unterstützung geeignete Fachwarte.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Der Verein wird gemäß
§ 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, den/die Schriftführer/in und den Kassenwart vertreten. Zwei dieser Vorstandsmitglieder sind
vertretungsberechtigt.
§ 11 – Wahlordnung
Ausschuss, Vorstand und Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss zu bilden, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, der die Wahlhandlung zu leiten hat.
Gewählt wird durch Handzeichen, auf Antrag ist schriftlich zu wählen.
Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit zieht der Wahlausschussvorsitzende das Los.
Scheidet aus dem Ausschuss ein Mitglied aus, so rückt das mit den meisten Stimmen gewählte Ersatzmitglied nach.
12 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Otterbach, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sobald sich ein Verein in der Ortsgemeinde Otterbach mit wesensgleicher Zielsetzung wie der Turn- und Sportverein bildet, ist ihm das Vermögen zweckgebunden zu
übertragen.
§ 13 - Datenschutz
Mit der Aufnahme eines Mitgliedes nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV-System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuergesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.
Änderung § 8 am 17. August 2006 beim Amtsgericht/Registergericht Kaiserslautern unter VR 1060 eingetragen.
Änderungen § 2, § 7, §8, §9 und Neuaufnahme § 13 am 29.07.2015 beim Amtsgericht/Registergericht Kaiserslautern unter VR 1060 eingetragen.
Otterbach, den 29. Mai 2015